Gesonderte Verhandlungsschrift Es ist nicht zulässig, gesonderte Verhandlungsschriften einer Gemeinderatspartei zuzusenden. Anläßlich der Genehmigung der gesonderten Verhandlungsschrift ist die Öffentlichkeit auszuschließen, falls eine Verlesung dieser Verhandlungsschrift oder eine Debatte hierüber stattfindet. Die gesonderte Verhandlungsschrift ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. |
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